Aus der Reihe „Was Deutschland bewegt“
Die Rettung der deutschen Volksseele – vor den Vertretern eines verfassungsfeindlichen Volksbegriffs und vor unerwünschten Ausländern

Dass die AfD in ihrem Herumreiten auf dem durchaus widersprüchlichen Dogma des Staats, dass er zuallererst dem deutschen Volk verpflichtet ist, die Menschenwürde erst mit der biologisch verbürgten Nationalität beginnen lassen will, geht gar nicht: Wenn eine Partei im Falle einer Regierungsübernahme eingebürgerte oder qua Geburt in Deutschland vom deutschen Staat zu seinen Bürgern gemachte Leute als unechte Deutsche entfernen und Ausländer über die rechtlich festgelegte Diskriminierung hinaus prinzipiell fernhalten, schikanieren und entgegen staatlich festgeschriebenen Schutzansprüchen abschieben will, verstößt sie gegen die Verfassung und gehört eigentlich verboten. Was hingegen mit der Verfassung geht, und nicht nur das, führt Volksschützer Dobrindt praktisch vor.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Die Rettung der deutschen Volksseele – vor den Vertretern eines verfassungsfeindlichen Volksbegriffs und vor unerwünschten Ausländern 

Um das deutsche Volk wird sich im Jahr 2025 gekümmert, dass es kracht.

Zum einen sieht sich die AfD seinem Schutz verpflichtet, und das heißt laut Gutachten des Verfassungsschutzes: Sie kümmert sich um seine Reinheit, also darum, dass es endlich nicht mehr durch fremde Elemente versaut werde. Dass ihr das nicht zum allgemeinen Lob gereicht, sondern zum Prädikat „gesichert rechtsextremistisch“, liegt in erster Linie an ihrem „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“: Die Scheidung von In- und Ausländern hat sie zwar weder erfunden, noch hat sie ein Alleinstellungsmerkmal darin, dass sie ihre härtere Durchsetzung in Form eines undurchlässigen Grenzregimes fordert und außerdem „fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen und Positionen“ vertritt. Aber dass sie ausweislich der auf über 1000 Seiten Gutachten fein säuberlich zusammengetragenen Aussagen ihrer führenden Mitglieder im Unterschied zum Grundgesetz [1] zweierlei Sorten Deutsche kennt: echte und bloße „Pass“-Deutsche mit Migrationshintergrund, das verstößt gegen die Verfassung. In der hat die herrschende Politik nämlich festgelegt, dass das maßgebliche Abstammungsprinzip (deutsch ist, wer mindestens einen deutschen Elternteil hat) in bestimmten Fällen durch das Geburtsortprinzip ergänzt wird und außerdem Einbürgerungen unter bestimmten Bedingungen möglich sind. Wie weit also ein „abstammungsmäßiger Volksbegriff“ gilt (immerhin so weit, dass auch Menschen, die mit Deutschland nie etwas zu tun hatten, aber Nachfahren von sog. Spätaussiedlern sind, umstandslos die Staatsbürgerschaft erhalten) und wo der erweitert wird, das entscheiden die staatlichen Institutionen gemäß staatlichen Prinzipien. Wer sich an diesen Prinzipien vergeht, indem er die Aufnahme von Menschen „mit Migrationsgeschichte“ in das deutsche Volk abschaffen will, der vergeht sich am Staat überhaupt und verdient es, fortan mit allen Mitteln eines Geheimdiensts beobachtet zu werden. Und weil der deutsche Staat sich in seine Satzung als Erstes geschrieben hat, dass sich jede von ihm ausgeübte Gewalt allein dem Schutz des Menschen schlechthin verschreibt, wirft auch sein innerer Geheimdienst der abweichenden Partei nicht schlicht die Abweichung vom politischen Konsens vor, sondern ein Vergehen gegen die Menschenwürde. Dieses allerhöchste Gut des Menschen – in aller Abstraktion von jedem konkreten Willensinhalt wird der als Subjekt anerkannt, das überhaupt einen Willen hat – wird vom deutschen Staat qua Grundgesetz jedem Menschen auf deutschem Boden zugeschrieben.

Dass die AfD in ihrem Herumreiten auf dem dazu durchaus widersprüchlichen Dogma des Staats, dass er zuallererst dem deutschen Volk verpflichtet ist (das sich ja angeblich das Grundgesetz gegeben hat), die Menschenwürde erst mit der (biologisch verbürgten) Nationalität beginnen lassen will, geht also gar nicht: Wenn eine Partei im Falle einer Regierungsübernahme eingebürgerte oder qua Geburt in Deutschland vom deutschen Staat zu seinen Bürgern gemachte Leute als unechte Deutsche entfernen und Ausländer über die rechtlich festgelegte Diskriminierung hinaus prinzipiell fernhalten, schikanieren und entgegen staatlich festgeschriebenen Schutzansprüchen abschieben will, verstößt sie gegen die Verfassung und gehört eigentlich verboten.

Was hingegen mit der Verfassung geht, und nicht nur das, führt Volksschützer Dobrindt praktisch vor. Im Juli verkündet der Innenminister vom höchsten Berg Deutschlands aus stolz, „dass Deutschland nicht mehr im Bremserhäuschen sitzt in der EU, sondern dass wir mit in der Lokomotive fahren, wenn es darum geht, die Migrationspolitik zu verstärken“ (Dobrindt, 18.7.25). Wenn der deutsche Staat mit aller Polizei- und Rechtsgewalt, die er aufbieten und europäisch mobilisieren kann, die unerwünschten „irregulären“ Migranten an der Einreise hindert, sie mit innovativen neuen Lösungen und ganz vielen Überstunden der Bundespolizei – Asylwunsch hin oder her – zurückweist; wenn er die schon im Land befindlichen so drangsaliert, dass sie es am besten selber nicht hier aushalten wollen, und sie, wo es geht, abschiebt – zur leider etwas vernebelten Kulisse der Zugspitze gesellt sich die frohe Nachricht eines Deportationsflugs nach Afghanistan am selben Morgen –, dann tut er das alles in Umsetzung der Verfassung und unter Wahrung der Menschenwürde. Dass die Würde des Menschen unantastbar ist, nutzt der Staat praktisch als Freibrief dafür, den Menschen, an denen diese Würde hängt, so übel mitzuspielen, dass sie auch aus Deutschland lieber die Flucht ergreifen. Gewahrt wird ihre Würde eben dadurch, dass Abzuschiebenden ihre mögliche Abschiebung lange vorher schriftlich mitgeteilt wird, Zurückweisungen nur mit der nötigen und ohne unnötige Gewalt erfolgen, Bezahlkarten rechtssicher eingeführt werden und den Leistungsbeziehern zwar einiges vorschreiben, aber nicht, wofür genau sie das Geld auszugeben haben, usw. Das ist es dann aber auch. Wenn Richter in ihrer Unabhängigkeit manche Abhaltemaßnahmen doch einmal kritisch beurteilen und verbieten, weil sie auf Formalismen des Asylrechts bestehen, ist Dobrindt praktisch lieber bei der AfD: Dann steht so ein Urteil für eine andere „Rechtsauffassung“, und es ist erst noch zu durchleuchten, welche stimmt. Im Zweifelsfall wird die Rechtslage passend gemacht – mit welcher Mehrheit auch immer. Auch das kann schließlich nicht falsch sein, nur weil womöglich mal wieder die Falschen zustimmen, nämlich die von der rechten Konkurrenzpartei. So oder so wird der dahergekommene Mensch zwar mit keinem einzigen konkreten Bedürfnis oder Interesse, aber stets in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt geschützt. Deshalb ist Dobrindts Politik gegen unerwünschte Ausländer in diesem Land erstens selbstverständlich erlaubt. Vor allem aber ist deren Drangsalierung viel mehr als das, nämlich oberstes Gebot, höchster Dienst an seinen Deutschen und als solcher für den Lokführer Grund für hemmungslosen Stolz.

[1] „Art. 116 GG: (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“